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Wettertroll
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Verfasst: Do 29. Apr 2021, 00:15:34 |
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Kaltfrontgewitter |
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Registriert: Mo 11. Sep 2017, 19:59:40 Beiträge: 470 Wohnort: Ehingen/Donau
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Mir ist letztes Jahr im März was schlimmes passiert: folgender Hintergrund ist, dass ich über eine Umschulungsmaßnahme eine Frau kennengelernt hatte. Wir hatten uns am Anfang meistens über Whatsapp geschrieben. Nur zu einer näheren Beziehung kam es nicht. Im Laufe der Zeit hatte die behauptet, dass ich vor ihrer Wohnungstür stehen würde und sie sich nicht aus dem Haus trauen würde. Auch hatte die behauptet, ich würde deren Kinder abpassen.
Dies hatte Sie der Leitung die die Maßnahmen macht, mündlich gemeldet. Darauf kam ich eine Abmahnung die ich mir leider nicht so gefallen lassen habe. Bin damals zu einem Rechtsanwalt gegangen, und die musste die Abmahnung schriftlich zurück nehmen, sonst hätte es eine gerichtlicher Klärung gegeben. Leider war ich damals auch nicht in der Lage dann mehr und hatte die Ausbildung abgebrochen.
Auch kam von dieser Frau bis heute keine Entschuldigung. Wollte diese Frau wenn ich sie sehe, darauf ansprechen, warum die so lügen tut !! Auch habe ich mich erkundigt wie die gesetzliche Lage aussieht, wobei die Frist in 3 Jahren verjährt.
Frage ist, kann ich wenn ich sie sehe und dann über das was die behauptet hat, und trotzdem weiter die unwahren Tatsachen weiter aufrecht erhält und somit keine Entschuldigung zu erwarten ist, dann nachträglich gegen sie über einen Rechtsanwalt vorgehen kann. Oder soll ich das lassen?
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Verfasst: Do 29. Apr 2021, 00:15:34 |
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MaxM
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Verfasst: Do 29. Apr 2021, 13:19:12 |
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Registriert: Do 4. Sep 2008, 00:13:19 Beiträge: 53784 Wohnort: Kirchheim bei München (520 m ü. d. M.)
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Ich fürchte, dass die Chance schlecht steht, dass die ihre Behauptungen zurück nimmt. Sie hat sich offenbar so drauf versteift, dass dem so ist, dass sie es schon selber glaubt.
Und ob da die Möglichkeit noch besteht, mit dem Anwalt dagegen vorzugehen? Ich fürchte, es wird immer auf Aussage gegen Aussage hinaus laufen.
_________________ Es gibt IMMER einen Ermessensspielraum. Du musst dich nur trauen, ihn zu nutzen!
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Wettertroll
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Verfasst: Do 29. Apr 2021, 17:23:25 |
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Kaltfrontgewitter |
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Registriert: Mo 11. Sep 2017, 19:59:40 Beiträge: 470 Wohnort: Ehingen/Donau
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Hallo Max,
"Ich fürchte, dass die Chance schlecht steht, dass die ihre Behauptungen zurück nimmt"
Das kann die nicht mehr zurück nehmen, weil unwahre Tatsachenbehauptung eine Straftat ist. Hier muss der die falschen Tatsachen behauptet dies auch beweisen. Nur so irgend was behaupten, wie z.B. Herr xxx hat in meinem Laden gestohlen, muss bewiesen werden. Wenn dies unwahr ist, muss hier dann auch der Wahrheit entsprechen. Aussage gegen Aussage gilt hier nicht. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Somit ist unter Umständen noch was möglich. Aber das hängt von der betreffenden Person ab, ob die die Behauptungen bei einer Gegenüberstellung weiterhin darauf beharrt oder dieser es leid tut. Aber da ich ja schon wegen dieser Sache vor einem Jahr beim Anwalt war, bat ich um telefonischen Rückruf.
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